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Positionslichter am Segelboot nach KVR verstehen

Ein fundierter Leitfaden zum Auswählen, Erkennen und Prüfen der Positionslichter eines Segelboots unter Segel, mit Maschine und vor Anker.

Redazione Batoo8 Min. Lesezeit
Navigationslicht an der Reling einer Segelyacht
Foto: Schmidt & Partner via Batoo

Kurz gesagt

Ein Segelfahrzeug in Fahrt zeigt Seitenlichter und Hecklicht; unter 20 Metern dürfen sie in einer Dreifarbenlaterne im Mast zusammengefasst sein. Sobald die Maschine das Boot antreibt, gilt die Lichterführung eines Maschinenfahrzeugs. Vor dem Ablegen sind Funktion, Sektoren, freie Sicht, Linsen, Anschlüsse und die Schaltlogik für Segeln, Motorfahrt und Ankern zu prüfen.

Artikelübersicht

Ein leuchtendes Gehäuse ist noch kein regelkonformes Positionslicht. Bei Nacht beschreibt das Lichtbild anderen Wachgängern Fahrzeugart, Lage und Antriebszustand, lange bevor Rumpf oder Segel erkennbar werden. Dieser Beitrag überführt die KVR/COLREG-Systematik in eine Arbeitsweise an Bord; verbindlich bleiben der anzuwendende Regeltext, örtliche Vorschriften und die Unterlagen der Leuchte.

Das Lichtbild als Nachricht verstehen

Teil C der Kollisionsverhütungsregeln umfasst mit den Regeln 20 bis 31 Lichter und Signalkörper. Regel 20 verlangt die vorgeschriebenen Lichter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang und bei verminderter Sicht gegebenenfalls auch am Tag. Andere Beleuchtung darf nicht mit ihnen verwechselt werden, ihre Erkennbarkeit beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck stören.

Rot kennzeichnet die Backbordseite, Grün die Steuerbordseite, das Hecklicht den achterlichen Bereich. Aus den sichtbaren Sektoren lässt sich die relative Lage eines Fahrzeugs ableiten. Diese Deutung braucht Reserven: Krängung, Seegang, ein verdeckendes Segel oder gealterte Optik können das tatsächlich sichtbare Muster verändern.

Aus einem Lichtbild folgt kein uneingeschränktes Wegerecht. Ausguck, sichere Geschwindigkeit, Kollisionsrisiko und Ausweichregeln gelten weiterhin. Nach Batoo-Analyse ist jedes Licht deshalb nur ein Beobachtungspunkt, der mit Peilung, relativer Bewegung und dem gesamten Verkehrsbild abgeglichen werden muss.

Bei Maschinenantrieb die gezeigte Fahrzeugart wechseln

Ein Segelfahrzeug in Fahrt unter Segel führt Seitenlichter und ein Hecklicht. Unter 20 Metern dürfen diese Sektoren nach Regel 25 in einer Laterne an oder nahe der Mastspitze zusammengefasst werden, wo sie am besten sichtbar ist. Diese Dreifarbenlaterne ersetzt die entsprechende Kombination auf Deckshöhe und ergänzt sie nicht.

Daneben erlaubt Regel 25 zwei Rundumlichter senkrecht übereinander nahe der Mastspitze, Rot über Grün, zusätzlich zu getrennten Seiten- und Hecklichtern. Zusammen mit der Dreifarbenlaterne dürfen sie nicht gezeigt werden. Eine verständliche Schalttafel sollte solche widersprüchlichen Kombinationen technisch verhindern oder zumindest eindeutig sichtbar machen.

Sind Segel gesetzt und treibt zugleich die Maschine das Boot an, bleibt es für die Lichterführung kein reines Segelfahrzeug. Am Tag schreibt Regel 25 vorn einen Kegel mit Spitze nach unten vor, wobei Fahrzeuge unter 12 Metern davon befreit sind; nachts muss das Lichtbild einem Maschinenfahrzeug nach Regel 23 entsprechen. Entscheidend ist der tatsächliche Vortrieb, nicht allein ein zum Laden laufender Motor.

Die Betriebsarten „Segeln“, „Maschinenfahrt“ und „Ankern“ gehören daher getrennt und klar beschriftet. Eine Statusanzeige und passende Verriegelung verringern Fehlbedienungen auf müden Nachtwachen. Wie das umgesetzt wird, hängt von der zugelassenen Anlage ab; gute Bedienlogik ist dennoch eine konkrete Sicherheitsbarriere.

Sichtweiten aus der Bootslänge ableiten

Regel 22 nennt Mindestsichtweiten regelkonformer Lichter, keine garantierte Entdeckungsentfernung bei jedem Wetter. Unter 12 Metern müssen Seitenlichter mindestens 1 Seemeile, Topp-, Heck- und Rundumlichter mindestens 2 Seemeilen erreichen. Ab 12 bis unter 50 Metern gelten 2 Seemeilen für Seiten-, Heck- und Rundumlichter; das Topplicht benötigt 5 Seemeilen, bei weniger als 20 Metern jedoch 3.

Ein heller Eindruck vom Steg beweist diese Werte nicht. Farbe, horizontale und vertikale Sektoren, Position und Abstände prägen das Signal ebenso wie die Lichtquelle. Anlage I enthält die technischen Einzelheiten, weshalb zugelassene Laterne, Einbauort und wirkliche Fahrzeugmaße gemeinsam geprüft werden müssen.

Für Segelfahrzeuge unter 7 Metern kennt Regel 25 eine begrenzte Alternative. Wenn die normale Lichterführung oder eine kombinierte Laterne nicht praktisch ist, muss ein weißes Rundumlicht gezeigt oder eine weiße Taschenlampe beziehungsweise Laterne rechtzeitig zur Kollisionsverhütung bereitgehalten werden. Einsatzbereit heißt erreichbar, geladen und funktionstüchtig, nicht tief verstaut.

Vor Anker sendet das Boot ein anderes Signal. Regel 30 gestattet Fahrzeugen unter 50 Metern ein einzelnes weißes Rundumlicht dort, wo es am besten gesehen wird, anstelle der grundsätzlich vorgesehenen vorderen und achteren Ankerlichter. Lokale Sonderregelungen für bestimmte Ankerplätze sind zusätzlich zu prüfen, und Persenning oder Takelage dürfen das Licht nicht verdecken.

Einen LED-Umbau nicht auf Helligkeit reduzieren

Eine LED in einer alten Glühlampenlaterne ergibt nicht automatisch ein gleichwertiges Positionslicht. Die britische Maritime and Coastguard Agency warnt, dass ein Umbau die Typgenehmigung ungültig machen kann, und verweist auf die Freigabe des Laternenherstellers. Lichtquelle, Farblinse, Optik, Wärmehaushalt und Spannung bilden ein abgestimmtes System.

Die IMO-Entschließung MSC.253(83) zählt Glühlampen, LED und andere nicht glühende Quellen ausdrücklich als mögliche Lampen. Zugleich umfasst ihre Definition des Positionslichts Quelle, Gehäuse, Anordnung und die Mittel zur Begrenzung des Lichtwinkels. Ein vermeintlich helleres Leuchtmittel kann deshalb Farbe oder Sektorgrenze verschlechtern.

Vor dem Technologiewechsel sind Hersteller, Modell, Nennspannung, Zulassung und freigegebener Ersatz festzuhalten. Fehlt ein belastbarer Kompatibilitätsnachweis, ist die sichere Entscheidung das vorgeschriebene Leuchtmittel oder eine komplett zugelassene neue Laterne. Absicherung, Leiterquerschnitt, dichte Kabeldurchführungen und Spannungsfall müssen ebenfalls zum Bordnetz passen.

Ein allgemeines Wechselintervall lässt sich nicht seriös für jede Anlage festlegen. Bauart, Bewitterung und Elektrik unterscheiden sich; maßgeblich sind daher die Herstelleranweisungen. Eine Bordakte mit Handbüchern, Kennzeichnungen, Stromlaufplan und Ersatzteilnummern schützt vor späteren Entscheidungen allein nach äußerlicher Ähnlichkeit.

Die Außenwirkung systematisch prüfen

Die MCA empfiehlt eine Funktionskontrolle aller Lichter vor dem Auslaufen, etwa eine Stunde vor der geplanten Nutzung, regelmäßig während der Reise und besonders bei Nacht oder schlechter Sicht. Eine Kontrolllampe am Panel bestätigt weder Lichtfarbe noch freien Sektor. Eine zweite Person sollte außen jede Betriebsart und die tatsächlich leuchtenden Laternen kontrollieren.

Die Sichtprüfung beginnt an den Linsen. Salz, Risse und Eintrübung mindern die Wirkung; UV-Strahlung kann Acryl oder Polycarbonat vergilben, Lampenwärme kann Kunststoff rissig und streuend machen. Danach folgen Dichtungen, Kondenswasser, korrodierte Kontakte, Befestigungen, Kabeldurchführungen und Spannung unter Last gemäß Herstellerverfahren.

Auf einem Segelboot muss die reale Ausrüstung einbezogen werden. Rollsegel, Baum, Beiboot, Solarpanel oder Windgenerator können einen beim Einbau freien Sektor verschatten. Batoo empfiehlt eine Rundumbeobachtung aus sicherer Entfernung mit einer Hilfsperson ausdrücklich nur als Suchtest: Sie findet grobe Abschattungen, zertifiziert aber weder Reichweite noch Farbort.

Anschließend werden alle Zustände einzeln geschaltet: nur Segel, Maschinenantrieb, Ankern und Aus. Die aktiven Laternen sind mit Beschriftung und Stromlaufplan abzugleichen, Abweichungen werden dokumentiert. Ein Ersatzteil hilft nur, wenn es zugelassen ist und ohne Verlust von Dichtigkeit oder elektrischer Sicherheit montiert werden kann.

Bei ungeklärter Abweichung nicht auslaufen

Auch ein korrektes Lichtbild kann zwischen Küstenbeleuchtung, Regen und Nebel schwer erkennbar sein. Gehöriger Ausguck und angepasste Geschwindigkeit bleiben darum grundlegend; Radar und AIS sind Ergänzungen. Sie ändern weder die vorgeschriebene Lichterführung noch beseitigen sie Zweifel an einer visuellen Beobachtung.

Eine kleine Betriebsartenmatrix neben dem Schaltpanel verbessert die Übergabe: Fahrzeugzustand, Schalterstellung, erwartete Laternen und äußere Bestätigung. Ihre Grundlage sind die anwendbaren KVR/COLREG, örtliche Regeln, zugelassene Geräteunterlagen und der wirkliche Stromlaufplan. Widersprechen diese Dokumente der Installation, wird die Nachtfahrt verschoben und die Abweichung von einer qualifizierten Fachkraft geklärt.

Verlässliche Positionslichter beruhen somit auf einer nüchternen Gewohnheit: das Fahrzeug wahrheitsgemäß darstellen und das vollständige Signal prüfen. Konformität entsteht nicht schon beim Aufleuchten, sondern aus Optik, Stromversorgung, Montage und richtiger Betriebsartenwahl.

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Quellen und Verweise

Konsultierte Quellen und erhaltene Verweise zur Prüfung von Daten und Kontext.

  1. Convention on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea, 1972 (COLREGs)International Maritime Organization
  2. USCG Amalgamated Navigation Rules: International and U.S. InlandUnited States Coast Guard Navigation Center
  3. MGN 393: Navigation light units and the use of LED light sourcesUK Maritime and Coastguard Agency · 2009-07-01T00:00:00.000Z
  4. IMO Resolution MSC.253(83): Performance standards for navigation lights and controllersInternational Maritime Organization · 2007-10-08T00:00:00.000Z